Für den besonderen Polizeiaufwand aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung (hier: eines Fußballspiels zwischen Werder Bremen und dem HSV) darf grundsätzlich eine Gebühr erhoben werden, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied. Nach § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes wird von Veranstaltern einer gewinnorientierten Großveranstaltung unter bestimmten Umständen eine Gebühr
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