Die Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell ist für den Bundesfinanzhof höchstrichterlich geklärt. Daran hat sich nach seiner Ansicht auch nichts durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2022 geändert.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1
Artikel lesen






























