Eine Badeprothese mit einem Schaft in Silikonlinertechnik kann nach Ansicht des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz grundsätzlich nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. In dem jetzt vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall wurde der bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversicherten Klägerin 2007 der rechte Unterschenkel amputiert. Sie erhielt durch die beklagte Krankenkasse
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