Einfirmenvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € an Vergütung – einschließlich Provision und Aufwendungsersatz – bezogen haben, § 5 Abs.
Artikel lesen
