Arbeitsgericht / Landesarbeitsgericht Hamburg

Urlaubsgewährung während der zwangsvollstreckungsrechtlichen Weiterbeschäftigung

Die Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eines titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs begründet kein Arbeitsverhältnis. Der auf die Sicherung des ideellen Beschäftigungsinteresses des Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreits gerichtete Weiterbeschäftigungsanspruch verlangt nur die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers. Die tatsächliche Beschäftigung während der Zwangsvollstreckung

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