Geldscheine

Annahmeverzugslohn – und das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers an seiner Arbeitsleistung

Die Arbeitgeberin, die ihre Arbeitnehmerin aufgrund einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung(en) nicht beschäftigt, befindet sich für diesen Zeitraum der Nichtbeschäftigung aufgrund ihrer unwirksamen Arbeitgeberkündigung(en) im Annahmeverzug (§ 293 BGB), ohne dass ein Angebot der Arbeitsleistung erforderlich gewesen wäre. Der Annahmeverzug endet mit Wirkung für die Zukunft (erst) dann, wenn der Arbeitgeber wieder

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BGB Fristlose Kündigung Arbeitsvertrag Dienstvertrag

Die Selbstbeurlaubung während einer Prozessbeschäftigung – und die (erneute) Kündigung

Der eigenmächtige Antritt eines vom Arbeitgeber nicht gewährten Urlaubs durch den Arbeitnehmer ist bei einer Prozessbeschäftigung durch auflösend bedingte Fortsetzung des Arbeitsvertrags „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien darzustellen. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall war der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin

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Arbeitsgericht / Landesarbeitsgericht Hamburg

Urlaubsgewährung während der zwangsvollstreckungsrechtlichen Weiterbeschäftigung

Die Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eines titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs begründet kein Arbeitsverhältnis. Der auf die Sicherung des ideellen Beschäftigungsinteresses des Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreits gerichtete Weiterbeschäftigungsanspruch verlangt nur die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers. Die tatsächliche Beschäftigung während der Zwangsvollstreckung stellt auch unter Anwendung des nach der Rechtsprechung des Europäischen

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AU-Bescheinigung

Prozessbeschäftigung – und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wird ein gekündigter Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch vorläufig weiterbeschäftigt, bestehen keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Entgeltzahlung an Feiertagen, wenn sich nachträglich die Kündigung als wirksam erweist. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall für die Dauer der vorläufigen Weiterbeschäftigung

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