Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr gegen den Prozessbevollmächtigten beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen,
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