Hatte ein Beteiligter einen Prozessbevollmächtigten bestellt, dem die erforderliche Postulationsfähigkeit fehlt, so führt dies nicht dazu, dass der Beteiligte nicht nach Vorschrift des Gesetzes im Sinne von § 138 Nr. 4 VwGO vertreten war. Im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall machte der Kläger geltend, es liege ein absoluter Revisionsgrund im
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