Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Gericht verpflichtet, anberaumte Verhandlungstermine zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO vorliegen. Ob im Einzelfall solche Gründe für eine Terminsverlegung gegeben sind, muss
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