Bundesgerichtshof (Erbgroßherzogliches Palais)

Die Schadensersatzklage des Versicherungsnehmers – und die Aufnahme des Verfahrens durch seinen Insolvenzverwalter

Ist die mit der Klage des Versicherungsnehmers geltend gemachte Schadensersatzforderung nach Rechtshängigkeit entweder infolge einer Abtretung oder infolge einer Legalzession auf den Versicherer übergegangen und fällt der Versicherungsnehmer nach dem Forderungsübergang in Insolvenz, ist der Insolvenzverwalter befugt, den unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen und die Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu

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Mietwohnungen

Mängel am Gemeinschaftseigentum – und die Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann auch nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen.  In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geklagt. Die Wohnungseigentumsanlage befindet sich

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LG Bremen

Insolvenzplan – und die Inkassozession an den Insolvenzverwalter

Ist im Insolvenzplan vorgesehen, dass die geltend gemachten Forderungen an den Insolvenzverwalter abgetreten werden, „zum Zwecke des Einzugs der Forderung im eigenen Namen allerdings auf fremde Rechnung, nämlich für Rechnung (ausschließlich) der an diesem Insolvenzverfahren noch beteiligten Gläubiger“, um „eingezogene Beträge im Rahmen einer weiteren Verteilung an die Gläubiger“ auszuschütten,

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Amtsgericht

Der verspätete Streit um die Aktivlegitimation der Klägerin

Das Bestreiten der „Aktivlegitimation“ (hier gemeint: Prozessführungsbefugnis) der Klägerin durch den Beklagten in der Berufungsbegründung kann nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden. Tatsachenvortrag zu den von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen darf nicht unter Anwendung von Präklusionsvorschriften unberücksichtigt bleiben. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2021

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Wohnhaus

Die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters – nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt. Mit der Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Vollstreckungsschuldner die Verwaltung und Benutzung des ihm gehörenden Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG). Die Befugnis hierzu geht auf den vom Vollstreckungsgericht bestellten Zwangsverwalter

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Der Rechtsschutzversicherer und sein Schadensabwickler – und der richtige Beklagte bei einer Quasideckung

Das Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers ist auch dann passiv prozessführungsbefugt gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG, wenn der Versicherungsnehmer Deckungsschutz im Wege eines auf „Quasideckung“ gerichteten Schadensersatzanspruchs begehrt. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf die Klage eines Rechtsanwalts, der von dem beklagten Versicherer Schadensersatz begehrt wegen fehlerhafter Beratung bei

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Bücherregal

Der Schadensersatzprozess gegen den früheren Testamentsvollstrecker

Der Schadensersatzanspruch gegen den früheren Testamentsvollstrecker aus § 2219 BGB unterliegt grundsätzlich der Prozessführungsbefugnis des nachfolgenden Testamentsvollstreckers. Eine Prozessführungsbefugnis des einzelnen Miterben besteht bei dem Vorwurf einer diesen einzelnen Miterben benachteiligenden Teilauseinandersetzung jedenfalls dann nicht, wenn die Voraussetzung für eine Teilauseinandersetzung nicht vorgelegen haben und der Miterbe deshalb Zahlung nur

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Oberlandesgericht München

Die Mietwohnung – Enthaftungserklärung und Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters

Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders hinsichtlich der Wohnung des Schuldners erlangt der Mieter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Mitvertragsverhältnis zurück. Dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder fehlt die Prozessführungsbefugnis, gegen den Vermieter Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen an die Masse für einen Zeitraum nach Wirksamwerden

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Prozessführungsbefugnis in der Bundesauftragsverwaltung

In Angelegenheiten der Bundesauftragsverwaltung sind allein die Länder prozessführungsbefugt. In Angelegenheiten der Bundesauftragsverwaltung im Sinne der Art. 85, 90 Abs. 2 GG erfüllen die Länder Bundesaufgaben aus eigener und selbständiger Verwaltungskompetenz. Die Auftragsverwaltung bezieht sich auf die Fernstraßenverwaltung in ihrem gesamten Umfang, so dass sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die

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Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners

Die Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners (§§ 50, 51 ZPO) wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Da dem Schuldner durch die Insolvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). entzogen wird, geht die Prozessführungsbefugnis für massezugehöriges Vermögen von dem Schuldner

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die ohne Genehmigung des Insolvenzverwalters erhobene Klage

Eine Klage ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn sie nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers erhoben wurde und der Insolvenzverwalter die Klageerhebung nicht genehmigt. Nach § 80 Abs. 1 InsO verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Klage des Insolvenzschuldners gegen einen Haftungsbescheid

Nach § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis des Schuldners, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Im Prozess

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Prozessführungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers

Ein Testamentsvollstrecker kann weder im Wege der gewillkürten noch der gesetzlichen Prozessstandschaft vorgehen, wenn für das von ihm verfolgte, im Grundbuch eingetragene subjektivpersönliche Vorkaufsrecht eine Übertragbarkeit o. ä. aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist. Keine gesetzliche Prozessstandschaft Eine gesetzliche Prozessstandschaft des Testamentsvollstreckers ist nicht gegeben. Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht,

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