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Prozesskosten für die Rückabwicklung einer gescheiterten Investition – und der Werbungskostenabzug

Kosten für einen Zivilprozess und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren; sie können Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Geht es in dem Rechtsstreit um mögliche Einnahmen (oder

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Trauringe

Prozess gegen Heiratsschwindler und die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung darf ihre Leistung für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften ausschließen. Eine Beziehung zu einem Heirats- oder Beziehungsschwindlers ist als nichteheliche Lebensgemeinschaft anzusehen. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Frankenthal in dem hier vorliegenden Fall der Rechtsschutzversicherung recht gegeben. Sie muss die Kosten eines

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Taschenrechner

Streitwertbemessung – und die laufenden Prozesskosten

Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO);. Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzlich auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung

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Scheidungskosten interessieren nicht das Finanzamt…

Ob Aufwendungen für einen Scheidungsprozess nach Änderung des § 33 EStG durch das durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 noch als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG anzusehen sind, kann offenbleiben. Denn sie sind jedenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung

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Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen?

Scheidungskosten sind nach der Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Ob Aufwendungen für einen Scheidungsprozess noch als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG anzusehen sind, kann offenbleiben. Denn sie sind jedenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in

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Scheidungskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Auch die Kosten eines Scheidungsverfahrens fallen unter das im Jahr 2013 eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten. Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für

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Gesundheitsgefährdende Baumängel – und die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn

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Anfechtung der Annahme der Erbschaft – und die Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung?

Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft stellen einkommensteuerlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs.

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Polizeibeamte – und der Rechtsschutz durch den Dienstherrn

Ein Polizeibeamter kann auch dann Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz durch den Dienstherrn haben, wenn gleichzeitig eine Rechtsschutzmöglichkeit aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft besteht. Der Anspruch auf Kostenübernahme durch den Dienstherrn ergibt sich bei Polizeibeamten in Mecklenburg-Vorpommern aus der Verwaltungspraxis des Dienstherrn i.V.m. Art. 3 GG. Die Verwaltungspraxis wird

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Außergewöhnliche Belastung – und die Kosten für die Prozessvertretung einer Nebenklage

Aufwendungen für die Prozessvertretung einer Nebenklage stellen keine einkommensteuerlich zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen dar. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG).

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Bundesfinanzhof (BFH)

Kostenerstattung – und die Umsatzsteuer

Für die begehrte volle Erstattung der Umsatzsteuer auf das Honorar genügt nicht die Erklärung, dass die Kostengläubiger nur zu einem geringen Teil vorsteuerabzugsberechtigt sind. Hinsichtlich der nach §§ 3, 45 StBVV i. V. m. Nr. 7008 RVG-VV, § 139 FGO begehrten Umsatzsteuer auf die festgesetzten Gebühren fehlte es in dem

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Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs aus einer Beschlussverfügung

Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch aus einer im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung unterliegt der dreijährigen Verjährung aus § 195 BGB. Die Verjährung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs wird durch die Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags an den Prozessgegner entsprechend § 204 Abs.1 Nr.1 BGB gehemmt. Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich zwar um einen

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Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs – und die zwischenzeitlich aufgehobene Kostengrundentscheidung

Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiederhergestellt, so ist eine Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist. Der begehrten Verzinsung steht

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Der Mietrechtsstreit als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten eines Gerichtsprozesses im Zusammenhang mit einem (früheren) Mietverhältnis können unter Anrechnung der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird

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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. Für den Bundesfinanzhof sind nunmehr die Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen keine außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG mehr. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Erwachsen einem

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Erbstreit – und die Nichtabziehbarkeit von Prozesskosten

Die Kosten eines Rechtsstreits (Anwalts- u. Gerichtskosten) um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche sind nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und

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Prozesskosten als Werbungskosten

Die Frage, ob und in welchem Umfang Rechtsverfolgungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) als Werbungskosten abgezogen werden können, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass Prozesskosten als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen teilen, die Gegenstand

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Landgericht Bremen

Teilklage – und die Verjährungshemmung

Ein zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führender triftiger Grund liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Gläubiger nach einer Bezifferung seiner Schadensersatzansprüche im Mahnverfahren zur Reduzierung seines Prozessrisikos diese Ansprüche im Streitverfahren nicht in voller Höhe geltend macht, um das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abzuwarten. Die Verjährung

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Rechtsanwalts- und Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird die Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig,

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Bekleidungsgeschäft

Die Prozesskosten der Wohnungseigentümergemeinschaft

Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen; eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers gemäß § 16 Abs. 8 WEG kommt nicht in Betracht. Die Frage, ob die Kosten eines Rechtsstreits,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Zivilprozesskosten sind im Rahmen des Einkommensteuerrechts keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn das den Prozess auslösende Ereignis für den Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig gewesen ist. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf steuerliche Berücksichtigung von Zivilprozesskosten abgewiesen. Damit weicht das Finanzgericht mit seiner Entscheidung ausdrücklich

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Klageumstellung und sofortiges Anerkenntnis

Ist eine Klage auf Abschlagszahlung in eine Klage auf Zahlung des Saldos aus einer nach Rechtshängigkeit gemäß § 8 Abs. 1 HOAI a.F./§ 15 Abs. 1 HOAI n.F. gestellten Schlussrechnung übergegangen, so ist § 264 Nr. 3 ZPO maßgebend. Ein sofortiges Anerkenntnis ist gemäß § 93 ZPO nach Übergang der

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Prozesskostenhilfe und Prozessvergleich

Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, kann auch im Falle einer vergleichsweise vereinbarten Kostenaufhebung nicht als Übernahmeschuldnerin von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden. Nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO können die Gerichtskosten gegen eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nur nach den Bestimmungen, die

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Das Finanzamt zahlt Ihre Prozesskosten

Naja, nicht ganz. Aber immerhin hat der Bundesfinanzhof jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Nach § 33 Abs. 1 EStG können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

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