Trauringe

Prozess gegen Heiratsschwindler und die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung darf ihre Leistung für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften ausschließen. Eine Beziehung zu einem Heirats- oder Beziehungsschwindlers ist als nichteheliche Lebensgemeinschaft anzusehen.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Frankenthal in dem hier vorliegenden

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Anfechtung der Annahme der Erbschaft – und die Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung?

Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft stellen einkommensteuerlich keine außergewöhnliche Belastung dar.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf

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Außergewöhnliche Belastung – und die Kosten für die Prozessvertretung einer Nebenklage

Aufwendungen für die Prozessvertretung einer Nebenklage stellen keine einkommensteuerlich zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen dar.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die

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Prozesskosten als Werbungskosten

Die Frage, ob und in welchem Umfang Rechtsverfolgungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) als Werbungskosten abgezogen werden können, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt.

Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass Prozesskosten

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Das Finanzamt zahlt Ihre Prozesskosten

Naja, nicht ganz. Aber immerhin hat der Bundesfinanzhof jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Nach § 33 Abs. 1 EStG können bei

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