Ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss im Verfahren über die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO entfaltet keine Bindungswirkung für das anschließende Hauptverfahren.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte eine bei einer GmbH angestellte (Fremd-)Geschäftsführerin ihr Anstellungsverhältnis gekündigt und zugleich
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