Justizzentrum Wiesbaden

Klagt ein GmbH-Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht…

Ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss im Verfahren über die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO entfaltet keine Bindungswirkung für das anschließende Hauptverfahren. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte eine bei einer GmbH angestellte (Fremd-)Geschäftsführerin ihr Anstellungsverhältnis gekündigt und zugleich ihr  Amt als Geschäftsführerin niedergelegt. Ihre Eintragung als Geschäftsführerin im

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Amtsgericht

Der trotz Prozessfähigkeit bestellte Prozesspfleger

Ist ein Verfahrensbeteiligter, für den ein besonderer Vertreter nach § 57 ZPO (Prozesspfleger) bestellt wurde, tatsächlich prozessfähig oder erlangt er die Prozessfähigkeit im Laufe des Verfahrens wieder, endet das Amt des Prozesspflegers nicht von selbst, sondern erst mit dem Wirksamwerden der gerichtlichen Aufhebung der Bestellung. Eine trotz Prozessfähigkeit des Verfahrensbeteiligten

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