Vor dem Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung insbesondere mangels Darlegung der Rechtswegerschöpfung erfolglos geblieben; das Bundesverfassungsgericht hat sie nicht zur Entscheidung angenommen:
Die beschwerdeführende macht einen Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
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