Amtsgericht und Landgericht Berlin Llittenstraße,

Einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung – oder: wieder einmal die Pressekammer des Landgerichts Berlin

Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen einer einstweiligen Anordnung erneut festgestellt, dass eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Unterlassungsverfügung des Landgerichts Berlin die betroffene Website-Betreiberin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20

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Amtsgericht und Landgericht Berlin Llittenstraße,

Die Berliner Pressekammer – und die prozessuale Waffengleicheit bei einstweiligen Verfügungen

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut eine im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung der Pressekammer des Landgerichts Berlin aufgehoben, weil die Berliner Pressekammer zum wiederholten Male die Anforderungen an die Verfahrenshandhabung in äußerungsrechtlichen Eilverfahren verkennt.

Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß §

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Einstweilige Verfügung in äußerungsrechtlichen Verfahren – und die prozessuale Waffengleichheit

Die Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben, sind durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eingehend verfassungsgerichtlich klargestellt.

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die einstweilige Verfügung

Die Verfassungsbeschwerde der Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren ist zulässig, soweit diese ine

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Courthouse

Verbreitung von Äußerungen und Bildnissen – und die prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren

Nicht jede Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit kann im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses.

Die Geltendmachung nur eines error in procedendo reicht hierfür nicht.

Anzunehmen

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