Bundesfinanzhof (BFH)

Das hilfsweise auch in der Sache begründete Prozessurteil – und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Begründet das Finanzgericht ein Prozessurteil hilfsweise auch in der Sache, führt allein die Darlegung, das Finanzgericht habe zu Unrecht ein Prozessurteil statt ein Sachurteil erlassen, noch nicht zum Erfolg einer solchen Verfahrensrüge. Vielmehr muss die Beschwerdebegründung sich dann auch auf die materiell-rechtliche Hilfsbegründung des Urteils beziehen. Erlässt das Finanzgericht zu

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Die erneute Klage – und das frühere klageabweisende Urteil

Die Rechtskraft bewirkt, dass zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil hergeleiteten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung unzulässig, die erkannte Rechtsfolge also unangreifbar ist. Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil gestritten,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Sachurteil ohne Einspruchsverfahren?

Es stellt einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dar, dass das Finanzgericht über das Leistungsgebot in der Sache entschieden hat, obwohl insoweit das gemäß § 44 Abs. 1 FGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Ein Verfahrensmangel liegt jedenfalls dann vor, wenn das Finanzgericht eine zulässige Klage

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die fehlerhafte Klageabweisung durch Prozessurteil

Weist das Finanzgericht eine Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, statt zur Sache zu entscheiden, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor. Ein derartiger Mangel ist insbesondere gegeben, wenn das Gericht deshalb nicht zur Sache entscheidet, weil

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Bundesfinanzhof (BFH)

Das unzulässige Prozessurteil

Nach der ständigen Rechtsprechung stellt es einen zur Aufhebung und Zurückverweisung führenden Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird. In einem solchen Fall wird zugleich der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Prozessurteil statt Sachurteil

Weist das Finanzgericht die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, anstatt in der Sache zu entscheiden, liegt nach der Rechtsprechung ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor. Denn ein Verfahrensmangel ist insbesondere dann gegeben, wenn das Gericht deshalb nicht zur Sache entscheidet, weil es zu

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Bundesfinanzhof (BFH)

Sachurteil statt Prozessurteil

Die Vorschriften der FGO, die die Frage regeln, unter welchen Voraussetzungen das Gericht in einem anhängig gemachten Prozess zur Sache entscheidet, gehören zu den Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens, deren fehlerhafte Handhabung mit Verfahrensrügen geltend gemacht werden kann. Ob ein Verfahrensmangel vorliegt, richtet sich nach der objektiven Rechtslage im Zeitpunkt der

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Prozessurteil statt Sachurteil

Entscheidet ein Gericht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil, kann darin ein Verfahrensfehler liegen. Das ist der Fall, wenn eine solche Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, z.B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (vgl. zu § 42 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom

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Berufung gegen ein im Urkundsverfahren ergangenes Prozessurteil

Bei einer im ersten Rechtszug erfolgten Abweisung der Klage als im Urkundsverfahren unstatthaft nach § 597 Abs. 2 ZPO kann im vom Kläger betriebenen Berufungsverfahren – wie nach einem klagabweisenden erstinstanzlichen Prozessurteil – bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Klage insgesamt durch Sachurteil abgewiesen werden. Das Verschlechterungsverbot des § 528 ZPO

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Das rechtsfehlerhaft ergangene Prozessurteil

Ein rechtsfehlerhaft ergangenes Prozessurteil des Amtsgerichts berechtigt das Berufungsgericht nicht zur Zurückverweisung an das Amtsgericht, wenn dieses zur Sache verhandelt hat. In diesem Fall bleibt es bei der Regel des § 328 Abs. 1 StPO, dass das Berufungsgericht in der Sache selbst zu erkennen hat. Nach § 328 Abs. 1

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Beschwer durch kla­ge­ab­wei­sen­des Pro­zes­s­ur­teil

Der Be­klag­te ist durch ein kla­ge­ab­wei­sen­des Pro­zes­s­ur­teil be­schwert, wenn das Pro­zes­s­ur­teil nicht in dem­sel­ben Um­fang in Rechts­kraft er­wächst wie ein Sachur­teil und des­halb die strei­ti­ge Frage in einem Fol­ge­pro­zess er­neut auf­ge­wor­fen wer­den könn­te. Für das zivilgerichtliche Verfahren ist anerkannt, dass der Beklagte beschwert sein kann, wenn die Klage durch Prozessurteil

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