Ausgleichsklausel im Prozessvergleich

Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen, die ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche erfassen, sind regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu verstehen.

Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei unterliegt die Auslegung

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Oberlandesgericht München

Der unwirksame Prozessvergleich

Der Rechtsstreit, in dem ein unwirksamer Prozessvergleich geschlossen wurde, ist nur dann fortzusetzen, wenn eine Partei die Wirksamkeit des Prozessvergleichs angreift und damit dessen prozessbeendigende Wirkung in Frage stellt. Dementsprechend ist eine neue Klage, die den Streitgegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits

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Abänderung eines vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Prozessvergleichs

Eine auf die Zu­stim­mung zur An­pas­sung eines öf­fent­lich-recht­li­chen Ver­tra­ges ge­rich­te­te Leis­tungs­kla­ge ist auch dann zu­läs­sig, wenn der An­pas­sungs­an­spruch zwar erst­mals im Kla­ge­ver­fah­ren gel­tend ge­macht wird, die­ser von den Ver­trags­part­nern je­doch un­zwei­deu­tig ab­ge­lehnt wird.

Ein Pro­zess­ver­gleich ist auch dann ein Ver­trag,

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Die nicht gezahlte Abfindung

Ein Prozessvergleich hat neben seinen materiellrechtlichen Folgen im Sinne von § 779 BGB unmittelbar prozessbeendende Wirkung. Er wird zur Beilegung und damit Erledigung des Rechtsstreits geschlossen (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Erledigung tritt grundsätzlich mit dem Abschluss

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Landgericht Bremen

Der nichtige Prozessvergleich

Die Rückforderung von Leistungen, die aufgrund eines nichtigen Prozessvergleichs erbracht worden sind, kann jedenfalls dann im Wege eines neuen Rechtsstreits erfolgen, wenn das Ursprungsverfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, rechtskräftig beendet ist.

Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur: Er

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Prozesskostenhilfe und Vergleichsmehrwert

Für einen Vergleichsmehrwert, für den Prozesskostenhilfe bewilligt bzw. ein Rechtsanwalt gem. § 11a ArbGG beigeordnet ist, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt (neben der 0,8 Verfahrensgebühr)

  • bei Mitwirkung des Gerichts am Vergleichsschluss (z.B. Erörterung des nicht rechtshängigen Gegenstands im Termin) eine 1,2-fache
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Oberlandesgericht München

Der bereute Vergleichsschluss

An einen gerichtlichen Vergleich ist man grundsätzlich gebunden, auch wenn man sich im nach hinein wieder gerne von ihm lösen würde. Ein Rücktritt von dem Vergleichsschluss ist regelmäßig nicht möglich.

Die Parteien hatten bereits vor dem Landgericht Coburg ein Zivilverfahren

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Unterbreiten eines Vergleichsvorschlags

Die aufgrund der Rechtsfolgen zu fordernde besonderen Formenstrenge des „Unterbreitens“ eines Vergleichsvorschlags im Sinne von § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO erfordert eine eigenständige, von der Erklärung der Annahme der außergerichtlichen Vereinbarung abgesetzte Erklärung der Parteien gegenüber dem Gericht.

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