Das bloße Dulden der falschen Aussage eines Zeugen in der Hauptverhandlung darf nur dann strafschärfend zulasten des Angeklagten verwertet werden, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre.
Dies käme insbesondere dann
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