Eine vom Betriebsrat wirksam erteilte Vollmacht berechtigte den Verfahrensbevollmächtigten auch zur Einlegung der Beschwerde.
Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 81 ZPO ermächtigt eine einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis – in
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