Der Prüfingenieur als Freiberufler

Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 EStG aus. Der Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs steht die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen, wenn er weiterhin leitend und eigenverantwortlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig ist. An

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Der für Kfz-Hauptuntersuchungen betraute Prüfingenieur – und die fehlende Zuverlässigkeit

Die Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben – wie der Durchführung von Fahrzeughauptuntersuchungen – kann von der Überwachungsorganisation widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur wegen schwerer Pflichtverletzungen nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen wird. Dass die Überwachungsorganisation ihn

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Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige

Die Gewährleistung der Bausicherheit dient im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG dem Erfordernis der öffentlichen Sicherheit. Sie ist ein legitimes Ziel, das für Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden eine Ungleichbehandlung wegen des Alters durch Festsetzung einer generellen Höchstaltersgrenze von 70 Jahren rechtfertigen kann.

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Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige

Eine generelle Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Prüfsachverständige, wie sie etwa die Hessische Bauordnung für technische Anlagen und Einrichtungen in bestimmten Gebäuden wie Krankenhäusern, Schulen oder Versammlungsstätten vorsieht, ist zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht sieht hierdurch weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch europäisches Unionsrecht verletzt. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurde

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Unzuverlässigkeit eines Prüfingenieurs

Zu­stän­dig für den Wi­der­ruf der Be­trau­ung mit den Auf­ga­ben eines Prüf­in­ge­nieurs nach der Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung ist die­je­ni­ge an­er­kann­te Über­wa­chungs­or­ga­ni­sa­ti­on, die die Be­trau­ung aus­ge­spro­chen hat, so­lan­ge der Prüf­in­ge­nieur kei­ner an­de­ren Über­wa­chungs­or­ga­ni­sa­ti­on an­ge­hört. Die An­er­ken­nungs­be­hör­de des Lan­des muss dem Wi­der­ruf nicht zu­stim­men. Die Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf einer Betrauung mit den Aufgaben eines

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Ausbildungskosten und Verbleibensklausel

Die in dem Ausbildungsvertrag eines angehenden Prüfingenieurs enthaltenen Klausel, die einen (Teil-)Erlass der Ausbildungskosten für den Fall des vorfristigen Ausscheidens aus der „Prüforganisation“ des die Ausbildung durchführenden Unternehmens vorsieht, dabei aber nicht nach dem Grund der Beendigung der Zugehörigkeit zu dieser Organisation differenziert, ist, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied, gemäß

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