Schüler müssen die sich aus der Pandemie ergebenden Beeinträchtigungen der Prüfungsvorbereitung grundsätzlich hinnehmen. Nur wenn eine angemessene, dem Gebot der Chancengleichheit entsprechende Vorbereitung auf die Prüfungen schlechterdings nicht möglich war, führen die Beeinträchtigungen in der Vorbereitungszeit zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung. Die Schulen dürfen die Abschlussnoten nicht aus pädagogischen Gründen anheben.
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