Regelungen einer auf der Grundlage des § 65 HmbHG 2001 erlassenen Prüfungsordnung, die zugleich die Zahl der Prüfungsversuche begrenzen als auch Prüfungsfristen festsetzen, deren Nichteinhaltung zum Nichtbestehen der Prüfung führt, verstoßen gegen § 65 Abs. 3 HmbHG 2001 und sind unwirksam mit der Folge, dass keine der beiden Beschränkungen gilt.
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