Klausur

Der Handy-Wecker in der Klausur

Für das Klingeln des „Handy-Weckers“ während einer Klausur bietet weder die Prüfungsordnung noch die Klausurgrundsätze eine ausreichende Grundlage, um es als Täuschungsversuch zu werten.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Studenten

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Die nicht bestandene mündliche Prüfung

In einer Prüfungsordnung kann das Bestehen einer Prüfung nicht nur von der Erreichung eines bestimmten Notendurchschnitts abhängig gemacht werden; vielmehr darf der Verordnungsgeber zusätzlich für einzelne Prüfungsteile mindestens ausreichende Leistungen fordern. Eine derartige Regelung ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit

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