Der Handy-Wecker in der Klausur

Für das Klingeln des „Handy-Weckers“ während einer Klausur bietet weder die Prüfungsordnung noch die Klausurgrundsätze eine ausreichende Grundlage, um es als Täuschungsversuch zu werten. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Studenten stattgegeben, der sich gegen die Bewertung seiner Klausur mit der

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Die freiwillige Leistung bei der Berechnung der Abiturnote

Dadurch, dass im Abitur die zusätzliche Leistung einer freiwilligen Facharbeit in Form von zusätzlichen Punkten auch belohnt werden soll, während es sich für diejenigen, die eine zeitaufwendige Erstellung einer zusätzlichen Arbeit gescheut haben, neutral auswirkt, liegt eine bewusste Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Eine Verletzung des Gleichheitsgebotes ist daher nicht erkennbar.

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Die nicht bestandene mündliche Prüfung

In einer Prüfungsordnung kann das Bestehen einer Prüfung nicht nur von der Erreichung eines bestimmten Notendurchschnitts abhängig gemacht werden; vielmehr darf der Verordnungsgeber zusätzlich für einzelne Prüfungsteile mindestens ausreichende Leistungen fordern. Eine derartige Regelung ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem

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Bestehensregelung für die Uni­ver­si­tä­re Schwer­punkt­be­reichs­prü­fung

Eine Re­ge­lung, nach der das Nicht­be­ste­hen einer Teil­prü­fung zum Nicht­be­ste­hen der Ge­samt­prü­fung füh­ren soll, ge­nügt den An­for­de­run­gen des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Teil­prü­fung schon für sich ge­nom­men eine zu­ver­läs­si­ge Grund­la­ge für die Be­ur­tei­lung der Eig­nung des Prüf­lings bie­tet. Ob dies der Fall ist, ob­liegt re­gel­mä­ßig in wei­tem

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Die Mitglieder des Prüfungsausschusses für Fahrlehrer

Sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses für Fahrlehrer nicht ordnungsgemäß dazu berufen worden, eine zweite fahrpraktische Wiederholungsprüfung abzunehmen, so ist der Bescheid aufzuheben, durch den der Prüfungsausschuss diese zweite Wiederholungsprüfung als nicht bestanden gewertet und festgestellt hat, dass damit die Fahrlehrerprüfung endgültig nicht bestanden ist. Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische

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