Wiederholungsprüfung aus triftigem Grund

Geht die Nichtteilnahme an einer Prüfung auf Äußerungen des Prüfers zurück, kann diese auf „triftigen Gründen“ beruhen. Eine eigenständige Sachaufklärung kann das Verwaltungsgericht insoweit auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vornehmen, wenn diese im Rahmen des für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeitraums geleistet werden kann. In dem hier vom

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