Eine Prüfungsordnung, die entgegen § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG Zahl, Art, Dauer und Bewertung von Prüfungsleistungen nicht selbst nennt, sondern insoweit auf die Studienordnung verweist, ist unwirksam.
Angegriffene Prüfungsversuche, die aufgrund einer gegen § 60 Abs. 2 Nr.
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