Das Bundesverfassungsgericht hat eine gut 3½ Jahre alte Richtervorlage des Amtsgerichts Fulda zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der landesrechtlichen Regelung zur Fixierung in § 21 Abs. 1 und Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über Hilfen bei psychischen Krankheiten vom 04.05.2017 (PsychKHG-HE 2017) als unzulässig zurückgewiesen. Die gesetzliche Regelung zur Fixierung in Hessen
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