Public viewing führt nicht zu einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung.
So das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eines Grundstücksbesitzers aus Ingelheim, in dessen Nachbarschaft die öffentliche Übertragung der Fußballspiele der Deutschen Mannschaft aus Brasilien übertragen werden sollen. Die Veranstaltung soll
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