Neue Gesellschafter in der Publikumsgesellschaft – und die Aufklärungspflichten der Altgesellschafter

Die einen nicht rein kapitalistisch als Anleger mit eigener Einlage einer Publikumsgesellschaft beigetretenen Altgesellschafter treffenden Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags gegenüber den nach ihm rein kapitalistisch als Anleger beitretenden Gesellschaftern sind unabhängig von der Höhe der Kapitaleinlage des Altgesellschafters

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Rückforderung gewinnunabhängiger Auszahlungen an später beitretende Kommanditisten einer Publikums-KG

Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften sind nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen. Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die in dem Gesellschaftsvertrag keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu berücksichtigen.

Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rückforderung gewinnunabhängiger

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Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen als unverzinsliche Darlehen in der Publikums-KG

Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind, genügt den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der

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Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter

Gründungsgesellschafter haften dem über einen Treuhänder beitretenden Anleger auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter behandelt werden soll.

Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei

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Liquidation einer Publikums-GbR

Auch bei einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteten Publikumsge-sellschaft hat die Auflösung der Gesellschaft grundsätzlich zur Folge, dass die einzelnen Gesellschaftern verliehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt. Die Geschäftsführung und Vertretung steht von der Auflösung

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Beitritt zu einer Publikumskommanditgesellschaft

Wird die Beitrittserklärung eines Kommanditisten zu einer Publikumskommanditgesellschaft von der persönlich haftenden Gesellschafterin zwar im Namen der Gesellschaft angenommen, ist die persönlich haftende Gesellschafterin in dem im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag aber nur bevollmächtigt worden, Aufnahmeverträge im Namen der Mitgesellschafter abzuschließen,

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Beitragserhöhungen in Publikums-Personengesellschaften

Bei einer (Publikums-) Personengesellschaft setzen Mehrheitsentscheidungen über nachträgliche Beitragserhöhungen eine Legitimationsgrundlage in der Satzung voraus, welche Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung der Gesellschafter erkennen lassen muss.

Zwar kann ein Gesellschafter im Sanierungsfall kraft Treuepflicht gehalten sein, einer Erhöhung

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GmbH & Co. Treuhand-KG

Eine Kommanditgesellschaft, die die eingeworbenen Mittel ihrer Treugeberkommanditisten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten anlegt, betreibt weder ein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Finanzkommmissionsgeschäft noch ein Investmentgeschäft.

Wenn die Gesellschaft die Anlagegelder in erster Linie für den

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Treuhand-Kommandit-Fonds und die Bankaufsicht

Eine Kommanditgesellschaft, die die eingeworbenen Mittel ihrer Treugeberkommanditisten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten anlegt, betreibt weder ein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Finanzkommmissionsgeschäft noch ein Investmentgeschäft. Mit dieser Begründung verneinte jetzt der Bundesgerichtshof Ansprüche des Anlegers

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Vorsteuerabzug bei Publikumsgesellschaften

Das Niedersächsische Finanzgericht hat den Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung angerufenzu der Frage, in welchem Umfang eine sog. Publikumsgesellschaft Vorsteuerbeträge in Abzug bringen kann.

Die Klägerin betrieb den Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen und Vermögensanlagen

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Nachschusspflicht in Publikumsgesellschaften

Auch bei Publikumspersonengesellschaften muss eine Grenze für die Nachschusspflicht im voraus festgelegt werden, wie der Bundesgerichtshof jetzt erneut in zwei Entscheidungen festgestellt hat. Nachträgliche Beitragserhöhungen („Nachschüsse“) können danach auch in einer Publikumspersonengesellschaft nicht ohne weiteres durch die Mehrheit der Gesellschafter

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