Misshandlung von Schutzbefohlenen – und die angeklagten Taten

Soweit sich im Rahmen der Prüfung Anhaltspunkte für eine Straftat der Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB, insbesondere in der Tatbestandsvariante des Quälens, ergeben, wären – da es sich insoweit um eine tatbestandliche Handlungseinheit handeln kann – gegebenenfalls auch weitere Verletzungen (hier: der Säuglinge), die im Anklagesatz keinen Niederschlag

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Misshandlung Schutzbefohlener – und das Quälen

Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender (erheblicher) Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. Es wird im Allgemeinen durch mehrere Tathandlungen bewirkt, wobei oft erst die ständige Wiederholung mehrerer Körperverletzungshandlungen, die für sich genommen noch nicht den Tatbestand des

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Misshandlung Schutzbefohlener – durch Unterlassen

Der Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB kann in den Tatvarianten des Quälens und des rohen Misshandelns auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Eine Handlungspflicht kann sich insoweit (hier: für die leibliche Mutter) auch bei einem Tatgeschehen (hier: Hetzen der Hunde auf die geistig schwerbehinderte Tochter) ergeben, dass sich in

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Baby-Schütteln – durch Unterlassen

Der Tatbestand der Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 Abs. 1 StGB) kann in den Tatalternativen des Quälens und des rohen Misshandelns auch durch Unterlassen verwirklicht werden. In Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vornahm, kommt in Anwendung des Zweifelssatzes

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Quälen, rohes Misshandeln – und die Misshandlung Schutbefohlener

Das Quälen, das rohe Misshandeln und die böswillige Fürsorgepflichtverletzung sind selbständige Begehungsformen der Misshandlung Schutzbefohlener gemäß § 225 Abs. 1 StGB. Quälen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender (erheblicher) Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. Mehrere Körperverletzungshandlungen, die für sich genommen noch nicht

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