Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz per E-Mail ist formunwirksam, wenn sie keine qualifizierte Signatur enthält.
Anträge und Erklärungen können im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten (schriftlich) eingereicht werden; demgemäß besteht auch vor
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