Die von einer Aktiengesellschaft -als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft- über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften unterliegen in vollem Umfang der Gewerbesteuer. Ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG -ausschließlich- bei der Ermittlung
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