Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Fiktive brasilianische Quellensteuer

Die fiktiver brasilianische Quellensteuer kann nicht auf Stückzinsen angerechnet werden.

Stückzinsen aus dem Verkauf einer brasilianischen Anleihe gehören nicht zu den Einkünften „aus Schuldverschreibungen“ oder „aus Forderungen“ im Sinne des Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien a.F. und lösen daher keine

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Zinsabschlag bei Tafelpapieren

Es ist nicht missbräuchlich (§ 42 AO), wenn eine inländische Bank ihre Kunden veranlasst, Zinsscheine von Inhaberschuldverschreibungen (sog. Tafelpapiere) über ein ausländisches Kreditinstitut einzulösen. Auszahlende Stelle im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG 1997/2002 ist dann das

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Europarechtswidrige Quellensteuerentlastung?

Direkte Steuern: Europäische Kommission fordert Deutschland förmlich auf, seine Missbrauchsbekämpfungsvorschriften bei Quellensteuerentlastungen zu ändern

Die Europäische Kommission hat Deutschland förmlich aufgefordert, seine Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung bei Quellensteuerentlastungen zu ändern. Beanstandet wird § 50d Absatz 3 Unterabsatz 1 Nummer 2 EStG.

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Doppelbesteuerungsabkommen mit Mexiko

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Mexiko soll aktualisiert werden. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung das Zustimmungsgesetz zum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Steuerverkürzung nun in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Geändert wurden unter anderem die Senkung von Quellensteuern und die Besteuerung von

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Doppelbesteuerungsabkommen mit Georgien

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zu dem am 1. Juni des vergangenen Jahres abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen mit Georgien vorgelegt. Vorgesehen ist, dass die Bundesrepublik in gewissem Umfang auf Steuern verzichtet, während sie andererseits die bisherige Anrechnungen georgischer Steuern nicht mehr oder

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Doppelbesteuerung bei Dividenden

Einem EU-Mitgliedsland ist es nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs erlaubt, die Dividenden gebietsansässiger Gesellschaften und die Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften einem gleichen einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen. Auch muss keine Anrechenbarkeit der im Wege der Quellensteuer in

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