Wer die Rückzahlung eines Darlehens begehrt, hat nämlich auch die Hingabe des Geldes als Darlehen zu beweisen. Hierfür reicht es nicht, dass der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist, er muss auch dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt worden sein. Wird die Darlehensvaluta auf
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