Grundsätzlich besteht das Recht, für mehr als 15 Radfahrer einen geschlossenen Verband zu bilden. Dieses Recht kann aus sachlichen Gründen – insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit – eingeschränkt werden. Dabei bedarf es aber einer hinreichenden Begründung.
So die Entscheidung des
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