Die Einrichtung temporärer Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) und die damit verbundene Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr erfolgt angesichts einer dargelegten konkreten Gefahrenlagen im öffentlichen Sicherheitsinteresse der Verkehrsteilnehmer. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Eilverfahren die Einrichtung von Pop-up-Radwegen im Berliner Stadtgebiet vorläufig erlaubt. Gleichzeitig ist der
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