Steht der Sturz eines Radfahrers in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund, besteht ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund. Polizeiverordnungen, die einen Leinenzwang vorsehen, sind Schutzgesetze gem. § 823 II BGB. Wer seinen Hund auf für Radfahrer freigegebenen Wegen frei
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