Radweg auf dem Theodor-Heuss-Ring in Köln

Keine "Protected Bike Lane" in Mönchengladbach

Die Stadt Mönchengladbach muss den geschützten Radfahrstreifen („Protected Bike Lane“) auf der Hohenzollernstraße vorläufig entfernen. 

Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf aktuell in einem Eilverfahren entschieden. 

Die Hohenzollernstraße ist eine breite Alleestraße im Zentrum von Mönchengladbach. Der Kfz-Verkehr verlief dort bislang

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Radweg

Die Berliner Pop-up-Radwege

Die Einrichtung temporärer Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) und die damit verbundene Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr erfolgt angesichts einer dargelegten konkreten Gefahrenlagen im öffentlichen Sicherheitsinteresse der Verkehrsteilnehmer.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Eilverfahren die Einrichtung

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Der ungeliebte Radweg

So hat das Verwaltungsgericht Köln jetzt die Klage eines Radfahrers abgewiesen, der sich gegen die Radwegebenutzungspflicht auf einer ca. 1 km langen Strecke entlang der L 327 zwischen Kerpen-Buir und Merzenich-Golzheim gewandt hatte. Der Kläger ist der Meinung, dass keine

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Bundesverwaltungsgericht

Verkehrssicherungspflicht auf einem Uferweg

Das Vorhandensein einer 5 cm hohen, in Fahrtrichtung 45° schräg verlaufenden Asphaltkante auf einem für den Radfahrverkehr freigegebenen unbeleuchteten Uferweg stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar. Die Nichtbeachtung des Sichtfahrgebots durch den Radfahrer rechtfertigt in einem solchen Fall einen Eigenverschuldens- bzw.

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Der Bau eines Radweges

Ist die Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, den öffentlichen Interessen an einem sofortigen Baubeginn eines Radweges einen Vorrang gegenüber den von der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald geltend gemachten Belangen einzuräumen, rechtlich nicht zu beanstanden und erweist sich in

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An­ord­nung einer Rad­we­ge­be­nut­zungs­pflicht

Die An­ord­nung einer Rad­we­ge­be­nut­zungs­pflicht kann auch dann recht­mä­ßig sein, wenn die in der All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung (VwV-StVO) vor­ge­se­he­ne Min­dest­brei­te des von den Rad­fah­rern zu be­nut­zen­den Rad­we­ges nicht er­reicht wird. Ent­schei­dend ist, ob die Mit­be­nut­zung der Fahr­bahn durch Rad­fah­rer zu

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Benutzungspflicht eines Radweges

Die Straßenverkehrsbehörde darf eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen nur dann anordnen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine bestehende Gefahrenlage für Radfahrer auf der Fahrbahn der Straße vorliegt, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern im Straßenverkehr erheblich

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Der nicht benutzte Radweg

Verlässt ein Radfahrer den vorhandenen Radweg und fährt auf der Straße, so muss er im Falle eines Unfalls grundsätzlich mithaften.

Mit dieser Begründung Urteil hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt die Klage eines Radfahrers nur zur Hälfte stattgegeben. Der Kläger war

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Der zu enge Radweg

Eine Pflicht zur Benutung eines Radwegs kann im Ausnahmefall auch dann bestehen, wenn der Radweg nicht den Mindestanforderungen entspricht.

So entschied jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass die Radwegbenutzungspflicht unter engen Voraussetzungen sogar für nicht den Mindestanforderungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung

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Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240)

Radwegbenutzungspflicht

Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der StVO).

Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240)Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen

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Radwegebenutzungspflicht

Eine Radwegebenutzungspflicht darf gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Das entschied gestern das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Der Kläger

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