Den Qualifikationstatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß § 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB kann verwirklichen, wer bei der Tat mit dem Schraubendreher ein gefährliches Werkzeug verwendet. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst jeden
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