Wer sein Opfer mit Nötigungsmitteln zu einer Geldzahlung bewegt, auf die zum Teil ein Anspruch besteht, begeht neben der Erpressung eine tateinheitliche Nötigung.
Eine räuberische Erpressung liegt insoweit vor, als die Angeklagten in der Bar unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
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