Eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, unterliegt dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG 2002 . Dieser Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist im Schrifttum teilweise zugestimmt worden . Andere Autoren sind der Entscheidung
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