Die Herabwürdigung deutscher Staatsangehöriger mit ausländischen Wurzeln als „Türken mit einem deutschen Pass“ und die damit verbundene Differenzierung deutscher Staatsangehöriger verstößt gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) eines beamteten Professors, dessen dienstliche Aufgabe in der Aus-
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