Ein (sukzessiv) mittäterschaftlich begangener Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) kann auch dann vorliegen, wenn das bekanntermaßen gesundheitlich vorgeschädigte und über einen längeren Zeitraum zum Zweck der Beuteerlangung misshandelte Tatopfer den tödlichen Herzinfarkt erst infolge der ihm von einer Mittäterin
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