Es ist für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Bedeutung, dass der Versicherte mit seinem verbotenen Rauchversuch selbst schuldhaft die erste Ursache des Feuers setzte. Maßgebend ist vielmehr der betriebsbezogene Löschversuch. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall unter Zurückweisung der Berufung der beklagten Berufsgenossenschaft
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