Realteilung – echt oder unecht?

Die Grundsätze der Realteilung gelten sowohl für die Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens („echte Realteilung“) als auch für das Ausscheiden (mindestens) eines Mitunternehmers unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft („unechte Realteilung“).

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Auswechslung der Mitunternehmer vor der Realteilung

Die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften steht einer Realteilung der Mitunternehmerschaft mit Buchwertfortführung nicht entgegen, wenn an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig beteiligt waren.

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Gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft

Der Bundesfinanzhof erleichtert die gewinnneutrale Realteilung: Eine Realteilung kann auch dann vorliegen, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet und die Mitunternehmerschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt wird. Die Teilbetriebsübertragung ist grundsätzlich auch insoweit gewinnneutral, als

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Gewinnermittlung bei Realteilung einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft

Im Falle der Realteilung einer –ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelnden– (freiberuflichen) Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die Mitunternehmer unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit

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Steuerneutrale Durchführung einer Realteilung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat zu einer für die Gestaltungspraxis wichtigen Frage der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Realteilung Stellung genommen. Nach Auffassung des Finanzgerichts können einzelne Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens einer Mitunternehmerschaft anlässlich einer Realteilung nicht zu Buchwerten in das

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Realteilung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente

Sieht der Geschäftsplan eines privaten Versicherungsträgers die Realteilung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente vor, so ist der Ausgleichspflichtige regelmäßig unangemessen benachteiligt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch die Realteilung eine sofort fällige Zeitrente erhält, die unabhängig von einer Bedürftigkeit wegen Alters oder Invalidität

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