Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Allerdings darf das Gericht bei einheitlichem Streitgegenstand grundsätzlich die einzelnen, unselbständigen Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs der Höhe nach verschieben. Es darf dabei hinsichtlich einzelner Rechnungsposten über das Geforderte hinausgehen, solange die Endsumme
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