Nach Art.19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dies müssen die Fachgerichte bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Sie dürfen ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung
Lesen