Anhörung im Beschwerdeverfahren in einer Betreuungssache

Auch im Beschwerdeverfahren in einer Betreuungssache besteht grundsätzlich die Pflicht des Beschwerdegerichts, den Betroffenen persönlich anzuhören. Sieht das Beschwerdegericht von einer persönlichen Anhörung ab, muss es die Gründe dafür in der Beschwerdeentscheidung nachvollziehbar darlegen. Das ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn aus den übrigen Gründen ohne weiteres ersichtlich ist, dass eine

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Aktenwidrige Tatsachenfeststellungen als Ver­stoß gegen den Über­zeu­gungs­grund­satz

Ein Ver­stoß gegen den Über­zeu­gungs­grund­satz, der als Ver­fah­rens­man­gel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ge­rügt wer­den kann, liegt auch vor, wenn das Ge­richt ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Ak­ten­in­halt über­geht oder ak­ten­wid­ri­ge Tat­sa­chen an­nimmt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach

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Gerichtsgebäude

Vorläufige Rechtsauffassung eines Gericht

Das Äußern einer auch so bezeichneten nur vorläufigen Rechtsauffassung durch ein Gericht im Anschluss an eine Beweisaufnahme begründet jedoch kein Vertrauen entsprechend zu entscheiden. Vielmehr steht eine solche Äußerung erkennbar unter dem Vorbehalt einer vertieften Prüfung und Beratung. Wenn sich eine Partei bereits nach einer vorläufig geäußerten Rechtsan-sicht zu Unrecht

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Anhörung in Unterbringungsverfahren

Im Unterbringungsverfahren ist der Betroffene grundsätzlich erst nach Einholung des Sachverständigengutachtens und – sofern die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich ist – in Anwesenheit des Verfahrenspflegers anzuhören. Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich von diesem einen persönlichen

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Substantiierter Parteivortrag

Die Anforderungen, die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG für die Gestaltung gerichtlicher Verfahren ergeben, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt und hier nicht weitergehend klärungsbedürftig (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Geklärt ist insbesondere, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der

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Rechtliches Gehör bei der Markenlöschung

Das rechtliche Gehör des Antragstellers eines Löschungsverfahrens nach § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG ist nicht schon dann verletzt, wenn das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich auf sämtliche Indizien eingeht, die für eine Markenanmeldung zu Spekulationszwecken geltend gemacht worden sind. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den

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Bundesfinanzhof (BFH)

Rechtliches Gehör und die nicht eingehaltene Ladungsfrist

Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist stellt eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Klägern dar. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels ist bei rügeloser Einlassung der verspätet Geladenen auf die mündliche Verhandlung möglich. Ist eine solche Heilung nicht eingetreten, beruht das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m.

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Landgericht Bremen

Anhörungsrüge und die nachträgliche Rechtsmittelzulassung

Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, ohne einen darauf bezogenen Gehörsverstoß festzustellen, ist die Zulassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und bindet das Revisionsgericht nicht. Das Revisionsgericht ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung auch dann gebunden, wenn die seitens des Berufungsgerichts für

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Landgericht Bremen

Rechtliche Schlussfolgerungen und rechtliches Gehör

Geht das Gericht auf das Vorbringen einer Partei zu einer entscheidungserheblichen Frage ein, ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht und nur die von einer Partei daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt. Art.

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Bücherregal

Klagezustellung ohne Anlagen

Die unterbliebene Zustellung von Anlagen zur Klage steht der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses jedenfalls dann nicht entgegen und berührt die Zustellung der Klage nicht, wenn die Anlagen dem Beklagten ohnehin bekannt sind und auch dann nicht, wenn aufgrund des vorprozessualen Sachstandes das Informationsbedürfnis des Beklagten durch die fehlenden Anlagen nicht oder

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Abschiebehaft ohne Einvernehmen der Staatsanwaltschaft

Durch die spätere Erteilung des Einvernehmens kann die Haft, die durch das Fehlen der objektiv erforderlichen Angaben in einem zulässigen Haftantrag zu dem Einvernehmen der Strafverfolgungsbehörden mit der Abschiebung zunächst rechtswidrig war, erst dann rechtmäßig werden, wenn dem Betroffenen insoweit rechtliches Gehör gewährt wird. Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage

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Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungserheblicher Prozessstoff und das rechtliche Gehör

Wird einer Partei ein Schriftsatzrecht zur Stellungnahme zu einem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis vom Gericht eingeräumt und wird in einem daraufhin eingegangenen Schriftsatz neuer entscheidungserheblicher Prozessstoff eingeführt, so muss das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen oder in das schriftliche Verfahren übergehen, um dem Gegner rechtliches Gehör zu

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Keine Betreuung trotz Sachverständigengutachten

Ist der Amtsrichter trotz eines gegenläufigen Sachverständigengutachtens aufgrund des persönlichen Eindrucks des Betroffenen zu der Überzeugung gelangt, dass dieser einen freien Willen i.S. des § 1896 Abs. 1 a BGB bilden könne, und hat er deshalb die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, darf das Beschwerdegericht die Betreuung grundsätzlich nicht ohne Anhörung

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Der Sachverständige im Betreuungsverfahren

Soll in einem Betreuungsverfahren eine Entscheidung, die die Rechte des Betroffenen beeinträchtigt, auf Ausführungen eines Sachverständigen gestützt werden, die dieser im Termin zur Anhörung in Abwesenheit des Betroffenen gemacht hat, so ist dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37

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Abrücken von einem gerichtlichen Hinweis

Von einer in einem gerichtlichen Hinweis geäußerten Rechtsauffassung darf das Gericht in der Endentscheidung nur abweichen, wenn für die Verfahrensbeteiligten – sei es durch den Verlauf der mündlichen Verhandlung, sei es durch einen ausdrücklichen weiteren Hinweis des Gerichts – erkennbar wird, dass sich entweder die Grundlage verändert hat, auf der

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Rechtliches Gehör – und die Stellungnahme der Gegenseite

Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher regelmäßig verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der

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Das Gutachten im Betreuungsverfahren

Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem

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Bundesfinanzhof (BFH)

Terminkollision – Pflicht zur Verlegung eines Verhandlungstermins

Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt werden, § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO. Ein erheblicher Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen anderen, insbesondere einen früher anberaumten Gerichtstermin wahrzunehmen hat; dasselbe gilt, soweit der Beteiligte –z.B. als Rechtsanwalt– selbst einen anderen

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der Parteivortrag und die Erwägungen des Gerichts

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Anhörungsrüge und Parteivortrag

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den

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Erheblicher Grund für Terminsverlegung

Das rechtliche Gehör kann verletzt sein, wenn im Fall einer plötzlichen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers der Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt wird. Wenn auch das Verwaltungsgericht nach seinem damaligen Kenntnisstand den Verhandlungstermin nicht ohne Weiteres verlegen musste, bestand jedenfalls angesichts seiner Zweifel ein hinreichender tatsächlicher Anlass, durch einen Rückruf in

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Notar

Nichtzulassung der Revision und die Gehörsverletzung

Die unterbliebene Zulassung der Revision als solche kann den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen. Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, ohne einen darauf bezogenen Gehörsverstoß festzustellen, ist die Zulassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und bindet das Revisionsgericht nicht. Allerdings ist das Revisionsgericht gemäß § 543 Abs.

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Büroklammer

Die zu schnelle Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag

Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf das Gericht nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden. Eine vorzeitige Entscheidung kann den Anspruch des Antragsstellers auf rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die

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Anwaltsgerichtshof und die Anhörungsrüge

In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Justizgewährungsanspruch, der als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG folgt, das Erfordernis einer eigenständigen gerichtlichen Abhilfemöglichkeit für entscheidungserhebliche Gehörsverstöße in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz ergibt. Art.

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Nachholung des rechtlichen Gehörs in der Rechtsmittelinstanz

Ein Gehörsverstoß kann grundsätzlich durch die Nachholung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelzug geheilt werden. Wird die danach gebotene Anhörung von dem Erstgerichts versäumt, scheidet ein durchgreifender Verfahrensfehler aus, wenn ihm – wie hier geschehen – im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör gewährt wird. Lediglich vereinzelt und ohne nähere Begründung wird die

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Rechtliches Gehör und die Hinweispflichten des Gerichts

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist

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Übergangene Anträge zur Sachverständigenbefragung

Aus dem Umstand, dass bestimmte Sachverhaltsbereiche vom Gericht bei der Befragung des gerichtlichen Sachverständigen nicht aufgegriffen werden, kann nicht geschlossen werden, dass das Gericht sie für unerheblich hält, sondern nur, dass das Gericht insoweit keinen (weiteren) Aufklärungsbedarf sieht. Die Anhörungsrüge kann nur dann darauf gestützt werden, dass das Gericht den

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Rechtliches Gehör

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und

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Berufungsentscheidung ohne mündliche Verhandlung

Die Entscheidung, von der durch § 130a VwGO eröffneten Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Gebrauch zu machen, muss daran ausgerichtet sein, ob die für das gerichtliche Verfahren zentrale Funktion der mündlichen Verhandlung nach den Umständen des Falles ausnahmsweise verzichtbar ist, etwa weil der Sache für die Beteiligten keine besondere

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Urteilsgründe und der Anspruch auf rechtliches Gehör

Das Gericht verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es entscheidungserhebliches Vorbringen einer Partei nicht berücksichtigt. Das Gericht braucht nicht jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Nach § 313 Abs. 3 ZPO enthalten die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Überlegungen, auf denen die Entscheidung in

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Der nicht berücksichtigte Schriftsatz

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt auch dann vor, wenn ein Gericht versehentlich einen fristgerecht eingereichten Schriftsatz nicht berücksichtigt. Berücksichtigt ein Beschwerdegericht eine fristgerecht eingereichte Beschwerdebegründung nicht, die sich mit der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzt, ist der Gehörsverstoß grundsätzlich entscheidungserheblich. In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall

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Landgericht Bremen

Urteilsrabulistik

Lässt die Begründung des angefochtenen Urteils nur den Schluss zu, dass die Entscheidung des Gerichts auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht, kann darin ein Verstoß gegen den Anspruch der betroffenen Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegen. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli

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Rechtliches Gehör und die Auslegung von Klageanträgen

Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise, wenn es – ohne zuvor einen Hinweis nach § 139 ZPO auf die beabsichtigte Auslegung ihres Feststellungsantrags zu geben – diesen überraschend mit der Begründung abweist, er beziehe sich entsprechend seinem

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Oberlandesgericht München

Der nur oberflächlich beachtete Parteivortrag

Verschließt sich ein Gericht mit einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn erfassenden Wahrnehmung dem wesentlichen Kern des Parteivortrags, verletzt es die betroffene Partei in ihrem durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Mit seiner, allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht jedoch den Sinn

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Oberlandesgericht München

Rechtliches Gehör und der „Normalfall“

Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wird in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wenn das Gericht seiner Entscheidung den „Normalfall“ einer vergleichbaren Fallkonstellation (hier: Ausscheiden aus einer Freiberuflerpraxis) zugrunde legt, statt den vorgetragenen Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Parteien zur Kenntnis zu nehmen, der – im

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Rechtliches Gehör und die Urteilsbegründung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, auch wenn das Vorbringen in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich

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Persönliche Anhörung bei Anordnung der Abschiebehaft

Bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, muss sich der Richter vor der Anordnung der Freiheitsentziehung vergewissern, dass der hinzugezogene Dolmetscher und der Betroffene in derselben Sprache miteinander kommunizieren. Ob das einem Haftgrund entgegenstehende Beschwerdevorbringen glaubhaft ist, kann nur aufgrund einer persönlichen Anhörung des

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Die versäumte Berufungsbegründungsfrist

Vor Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu der Fristversäumung zu äußern und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Zwar sieht § 522 Abs. 1 ZPO im Gegensatz

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Prozesskostenhilfe und der Anspruch auf rechtliches Gehör

Verweigert das Bundespatentgericht im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren einem Beteiligten zu Unrecht Verfahrenkostenhilfe, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG verletzt, wenn nicht auszuschließen ist, dass bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine anwaltlich vertretene Partei den Vortrag in tatsächlicher oder rechtlicher

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Landgericht Bremen

Anhörungsrüge und Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH

Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, die sich gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) zurückweisenden Beschluss richtet, ist nur begründet, wenn die Zurückweisung auf einer neuen und eigenständigen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht. Eine solche Verletzung liegt nicht vor, wenn der Bundesgerichtshof entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde

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Ergebnis der Beweisaufnahme und rechtliches Gehör

Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu Eigen. In der Nichtberücksichtigung eines Beweisergebnisses, das sich eine Partei als für sie günstig zu Eigen gemacht, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.

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Polyolefinfolie und das rechtliche Gehör

Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Patentgericht die Patentfähigkeit eines Patents unter Berufung auf eine Veröffentlichung verneint, die der Einsprechende nur beiläufig in Zusammenhang mit einem (neben der fehlenden Patentfähigkeit) zusätzlich geltend gemachten Widerrufsgrund erwähnt hat, ohne zuvor den Patentinhaber darauf hinzuweisen, dass diese Veröffentlichung der Patentfähigkeit

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Oberlandesgericht München

Erläuterung des Sachverständigen-Gutachtens

Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläute-rungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im

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Regierungsviertel

Der Wunsch und das Wohl des Betreuten

Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein Wunsch des Betreuten im Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte

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Schreibblock

Der erstinstanzliche Zeuge in der Berufungsinstanz

Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanzliche Gericht, ohne den Zeugen selbst zu vernehmen, liegt darin ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln an der

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