Bundesfinanzhof (BFH)

Die unterbliebene Terminsverlegung

Wird der „in letzter Minute“ gestellte Verlegungsantrag mit einer Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person

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BVerfGE

Die Hinweispflicht des Gerichts

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es, die Beteiligten auf entscheidungserhebliche rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte.

Der nach dem damaligen Verlauf des fachgerichtlichen Verfahrens von den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar

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Amtsgericht und Landgericht Berlin Llittenstraße,

Einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung – oder: wieder einmal die Pressekammer des Landgerichts Berlin

Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen einer einstweiligen Anordnung erneut festgestellt, dass eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Unterlassungsverfügung des Landgerichts Berlin die betroffene Website-Betreiberin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20

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OVG Münster

Die Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts – durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung

Im Berufungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich geboten, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts neue, im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht angesprochene Rechtsfragen oder Tatsachen entscheidungserheblich werden.

Hat das Oberverwaltungsgericht hiernach verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz

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Krücken

Der erkrankte, nicht vertretene Kläger

Für einen am Vortag des Termintages vor Dienstschluss wegen einer Erkrankung gestellten Antrag auf Terminverlegung sind im Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Erkrankung zu stellen. Der Antragsteller trägt aber das Risiko, dass die maßgeblichen

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