Der Zurechnung eines Schadens, der durch einen Streik entstanden ist, kann der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegenstehen.
Der Umfang des Schadensersatzes bei rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen bestimmt sich nach den § 249 ff. BGB. Zu den allgemeinen Prinzipien des Schadensersatzrechts gehört auch
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