Eine Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 2 StPO, wonach die durch den Sozius des Verteidigers „i.V.“ unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift keine ordnungsgemäße Revisionsbegründung darstellt, ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruch
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