§ 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO in der seit dem 1.08.2022 geltenden Fassung gestattet die Beteiligung von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften an anderen Berufsausübungsgesellschaften. Nach § 59e Abs. 1 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung (im Folgenden: BRAO a.F.) war eine mehrstöckige Rechtsanwaltsgesellschaft unzulässig.
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