Grundsätzlich sind auch Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig, wenn dieser weder am Ort der Mandanten noch des Prozessgerichts sitzt. Dies gilt auch, wenn er zugleich Mitglied einer überörtlichen Sozietät ist, die über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfügt. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall
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