Begehrt der Arbeitnehmer die Feststellung, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm Versorgung nach der von ihm für richtig gehaltenen Versorgungsordnung zu zahlen, beträgt der Gebührenstreitwert 70% der 36-fachen monatlichen Rentendifferenz. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert der streitigen Anwartschaft. In Anlehnung an § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG kann zunächst vom 36-fachen
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