Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerde – und der schwerwiegende Rechtsanwendungsfehler

In der Beschwerdebegründung muss bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes des schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist. Darzulegen sind insbesondere der schwerwiegende Fehler, seine Offensichtlichkeit, seine Entscheidungserheblichkeit sowie seine Korrekturmöglichkeit im Revisionsverfahren. Daran fehlte es im hier entschiedenen Fall: Mit den Angriffen der

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Bundesfinanzhof (BFH)

Willkürliche Ablehnung einer Besetzungsrüge

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der Prozessbeteiligte von seinem Standpunkt aus bei

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Bundesfinanzhof (BFH)

Willkürliche Beweiswürdigung

Eine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhafter Beweiswürdigung durch das Finanzgericht kommt nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des Finanzgericht im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht. Eine Beweiswürdigung ist nur dann willkürlich, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass

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Bundesfinanzhof (BFH)

Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

Voraussetzung für einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler ist eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung. D.h. die Entscheidung des Finanzgericht muss in einem solchen Maß fehlerhaft sein, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte. Dies kann der Fall sein, wenn das Finanzgericht eine offensichtlich

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Rechenfehler und Rechtsanwendungsfehler im Versorgungsausgleich

Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Sie können daher auch nicht zusammen mit tatsächlich eingetretenen Wertänderungen, die für sich genommen unwesentlich sind, eine Abänderung eröffnen. Die Abänderung des Versorgungsausgleichs setzt nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG eine wesentliche Wertänderung eines

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