Die Teilrücknahme einer Rechtsbeschwerde kann durch die Beschränkung des Rechtsbeschwerdeantrags erfolgen. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Antrag zu 2 stellt eine Teilrücknahme der Rechtsbeschwerde dar. Da die Antragsgegnerin im hier entschiedenen Fall innerhalb der verlängerten Frist des § 575 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 551 Abs. 2
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