Nach § 51a Abs. 2 GKG ist bei der Bestimmung des Streitwerts im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüchen auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach § 51a Abs. 2 GKG stets der volle
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