Die (angeblich) verfristete Rechtsbeschwerdebegründung – und die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde bzw. den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen angeblicher Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Regelfall zusammen mit der Entscheidung über den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO über die Rechtsbeschwerde/den Antrag auf zulassung der Rechtsbeschwerde

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Der PKH-Antrag – und die Rechtsmittelbegründungsfrist

Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe (oder Verfahrenskostenhilfe) beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste.

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