Hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde bzw. den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen angeblicher Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Regelfall zusammen mit der Entscheidung über den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO über die Rechtsbeschwerde/den Antrag auf zulassung der Rechtsbeschwerde
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