Bundesgerichtshof

Rechtsbeschwerde – und ihre evtl. nur beschränkte Zulassung

Enthält der Entscheidungssatz des Beschlusses des Beschwerdegerichts keine Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung, kann sich eine Eingrenzung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die

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Landgericht Bremen

Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits – und die Zulassung der Rechtsbeschwerde

Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde

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LG Bremen

Anhörungsrüge – und die nachträgliche, isolierte Zulassung der Rechtsbeschwerde

Eine nachträgliche, isolierte Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat oder wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß §

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Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Umgangsentscheidung – und die Rechtsbeschwerde

Eine nach § 28 IntFamRVG im Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Umgangsrechtsentscheidung statthafte Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen,

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Versorgungsausgleich -und die beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde

Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung zum Versorgungsausgleich kann

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Der Streit um die Aufhebung der Prozesskostenhilfe – und das Gebot effektiven Rechtsschutzes

Weist das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage einer Erklärung gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO darlegte, mit der Begründung und ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde zurück, das erstinstanzliche Gericht habe die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu

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Landgericht Bremen

Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6.

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Oberlandesgericht

Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde

Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist, anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO), nicht anfechtbar. Eine außerordentliche

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Bundesverwaltungsgericht

Rechtsmittelzulassung per Rechtsmittelbelehrung?

Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zu und begründet die Nichtzulassung in den Entscheidungsgründen, so ersetzt die gleichwohl erteilte Rechtsmittelbelehrung, es könne gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt werden, nicht die (hier: nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 1 ArbGG) erforderliche Zulassungsentscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung

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Oberlandesgericht München

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter erfolgt ist, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrunds das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO der mit drei Mitgliedern besetzten Kammer (§ 75 GVG) hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß

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Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist für den Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO unabhängig davon bindend, ob es die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat. Es ist daher unschädlich, dass was das Beschwerdegericht verkannt

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Bundesverwaltungsgericht

Rechtsmittelzulassung per Rechtsmittelbelehrung?

Hatt das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde weder in der Formel noch in den Gründen seines Beschlusses ausgesprochen, ergibt sich die Zulassung auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung endet. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist eine gebundene Willensbetätigung des Beschwerdegerichts, der eine Prüfung

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Geschäftsmann

Die Beschwerdeentscheidung durch den originären Einzelrichter – und die Zulassung der Rechtsbeschwerde

Entscheidet der originäre Einzelrichter wie hier in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter über

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Zulassung der Rechtsbeschwerde – durch den Einzelrichter

Die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter und nicht durch das voll besetzte Beschwerdegerichts erfolgt ist. Die angefochtene Entscheidung des Einzelrichters unterliegt jedoch bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz

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Die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde – und der Fehler der Geschäftsstelle

Für die Frage, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, ist die richterliche Entscheidung des Beschwerdegerichts, nicht eine hiervon abweichende fehlerhafte Ausfertigung oder Abschrift maßgebend, welche die Geschäftsstelle den Beteiligten zunächst zugestellt hat. Die Zustellung einer falschen Ausfertigung oder Abschrift, in der das Gegenteil steht, führt nicht zu einer wirksamen Zulassung der

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Rechtsbeschwerde – und ihre Zulassung aufgrund einer Anhörungsrüge

Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zu, entfaltet eine nachträgliche, auf eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung ergangene stattgebende Zulassungsentscheidung für das Rechtsbeschwerdegericht keine Bindungswirkung, wenn die ursprüngliche Entscheidung nicht auf Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte beruht. Die Rechtsbeschwerde ist in einem solchen Fall nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§

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Notar

Rechtsmittelbelehrung als Zulassung der Rechtsbeschwerde?

Schweigen sowohl der Ausspruch als auch die Gründe einer Beschwerdeentscheidung zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde, liegt in der Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung keine Zulassung. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21.10.2011 mit Wirkung zum 27.10.2011 aufgehoben worden ist,

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