Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund einer im Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in den Tenor des Beschlusses aufgenommen hat, wenn sich die Zulassung
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