Mit einer nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer nachträglichen Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Grundsätzlich muss die Rechtsbeschwerde allerdings bereits in dem Beschluss, in dem über die sofortige Beschwerde entschieden
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