Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht im Fall eines Dokumentengenerators vor. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall die Klage der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg gegen den Vertrieb eines elektronischen Generators von Rechtsdokumenten durch einen juristischen Verlag abgewiesen und damit gleichzeitig ein anderslautendes Urteil des Landgerichts
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